Einmal sei er zu Hause gewesen. Die Beschwerdeführerin habe ihn beschuldigt, ein Funkgerät zu haben und mit diesem gegen sie zu strahlen. Er besitze kein Funkgerät und wisse auch nicht, wo die Beschwerdeführerin nun wohne. Er habe keinen Bezug zu ihrer neuen Adresse. Eine andere Wohnung/Zweitwohnung habe er nicht. Er wisse auch nicht, ob die Beschwerdeführerin überhaupt ein Auto besitze. Er habe dieses sicherlich nicht entwendet.