3. Am 23. Mai 2024 (inkl. Nachtrag vom 30. Mai 2024) und 2. Juni 2024 erstattete die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen «A.________» (gemeint: der Beschuldigte 2) und eine unbekannte Person (Beschuldigte 1). Sie machte zusammengefasst geltend, die angezeigten Personen wirkten mittels Funk auf ihren Körper ein, so dass sie an Schlafentzug und Unterleibsschmerzen leide. Zudem hörten sie ihr Festnetz und ihre Handys ab, zeichneten dies auf und spielten es dem Vermieter vor. Weiter hätten sie ihr Auto aufgebrochen und seien damit herumgefahren.