Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 6. September 2024 Beschwerde. Sie beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte 1 und den Beschuldigten 2 betreffend die von ihr angezeigten Delikte zu eröffnen. Zudem sei ihr für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Einholung einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.