1. Mit Verfügung vom 30. August 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von der Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen unbekannte Täterschaft (nachfolgend: Beschuldigte 1) und B.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) initiierte Strafverfahren wegen Abhörens von Mobiltelefonen, Entwendens eines Fahrzeuges zum Gebrauch, Drohung und Beschimpfung nicht an die Hand. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 6. September 2024 Beschwerde.