Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 370 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. September 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft Beschuldigte 1 B.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Abhörens von Mobiltelefonen, Entwendens eines Fahrzeuges zum Gebrauch, Drohung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 30. August 2024 (O 24 7106) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 30. August 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Ober- land (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von der Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen unbekannte Täterschaft (nachfolgend: Beschuldigte 1) und B.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) initi- ierte Strafverfahren wegen Abhörens von Mobiltelefonen, Entwendens eines Fahr- zeuges zum Gebrauch, Drohung und Beschimpfung nicht an die Hand. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 6. September 2024 Beschwerde. Sie beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwalt- schaft anzuweisen, ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte 1 und den Beschul- digten 2 betreffend die von ihr angezeigten Delikte zu eröffnen. Zudem sei ihr für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Einholung einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und – als Laieneingabe – knapp formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Am 23. Mai 2024 (inkl. Nachtrag vom 30. Mai 2024) und 2. Juni 2024 erstattete die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen «A.________» (gemeint: der Beschuldigte 2) und eine unbekannte Person (Beschuldigte 1). Sie machte zusammengefasst geltend, die angezeigten Personen wirkten mittels Funk auf ihren Körper ein, so dass sie an Schlafentzug und Unterleibsschmerzen leide. Zudem hörten sie ihr Festnetz und ihre Handys ab, zeichneten dies auf und spiel- ten es dem Vermieter vor. Weiter hätten sie ihr Auto aufgebrochen und seien damit herumgefahren. Der Beschuldigte 2 habe gesagt, «dass er nicht aufgebe, bis die alte Drecksau da unten sich das Leben nehme» und ihr insoweit gedroht. Aufgrund der Anzeigen wurde am 7. Juli 2024 ein polizeiliches Ermittlungsverfah- ren in Auftrag gegeben. Im Zuge dessen wurde die Beschwerdeführerin am 12. Juli 2024 polizeilich einvernommen. Sie wiederholte ihre Anschuldigungen und gab im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie im Sommer 2021 ein Jahr an der D.________ (Strasse) in der Wohnung unterhalb des Beschuldigten 2 gewohnt habe. Dieser sei in kriminelle Aktivitäten involviert gewesen, was sie der Vermietung gemeldet habe. Daraufhin habe die Belästigung mit dem Funken begonnen. Sie sei nach E.________ (Ort) gezogen und der Beschuldigte 2 sei ihr gefolgt. Er sei nun der Untermieter ihres Nachbarn. Daher werde sie auch jetzt wieder mit Funk gestört. 2 Die Entwendung und das Herumfahren mit ihrem Auto habe sie bemerkt, weil mehr Kilometer gefahren und ausserdem der Sitz und der Rückspiegel verstellt worden seien. Der Beschuldigte 2 gab an der polizeilichen Befragung am 22. Juli 2024 an, dass er seit ungefähr zehn Jahren an der D.________(Strasse) wohne. Die Beschwerde- führerin habe dort etwa ein bis zwei Jahre unter ihm gewohnt. In dieser Zeit habe sie mehrfach an seiner Wohnungstüre geklingelt und explizit ihn verlangt. Einmal sei er zu Hause gewesen. Die Beschwerdeführerin habe ihn beschuldigt, ein Funk- gerät zu haben und mit diesem gegen sie zu strahlen. Er besitze kein Funkgerät und wisse auch nicht, wo die Beschwerdeführerin nun wohne. Er habe keinen Be- zug zu ihrer neuen Adresse. Eine andere Wohnung/Zweitwohnung habe er nicht. Er wisse auch nicht, ob die Beschwerdeführerin überhaupt ein Auto besitze. Er ha- be dieses sicherlich nicht entwendet. Am 14. Juni 2024, 1. Juli 2024 und 6./11./18. sowie 28. August 2024 reichte die Beschwerdeführerin weitere Anzeigen gegen die Beschuldigte 1 und den Beschul- digten 2 ein, in welchen sie ihre Angaben in den früheren Anzeigen wiederholte und bestätigte. Sie führte aus, dass die Funk-Attacken immer schlimmer würden und sie Durchfall, Bauchschmerzen und schlimmes Herzklopfen habe. Aufgrund der Attacken müsse sie immer wieder aus ihrer Wohnung fliehen. Am 12. und 21. Juni 2024 meldete sich die Beschwerdeführerin zudem telefonisch bei der Staatsanwaltschaft und wiederholte ihre Anschuldigungen. Sie beschrieb einlässlich, wie sie die Störung durch den Funk auf ihrem Handy bemerkt habe und welche Auswirkung diese habe. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröff- nung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine straf- bare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachen- grundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straf- tat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2). 4.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt: 3 Im vorliegenden Fall können den Schreiben, Anrufen und der Einvernahme von C.________ keine konkreten Angaben zum Funkgerät und den Fahrzeugentwendungen entnommen werden. Insbeson- dere kann sie keine objektiven Beweise oder Indizien vorlegen, dass die von ihr geltend gemachten Störungen durch einen Funk ausgelöst werden. Zudem erscheint es, auch angesichts der Aussagen von B.________, nicht plausibel, dass dieser seiner vormaligen Nachbarin nachgezogen wäre, nur um sie mit einem Funkgerät zu stören. Es liegen keine objektiven Hinweise vor, welche den Verdacht gegen B.________ bezüglich des Funkgeräts, der ausgesprochenen Drohungen und des Entwen- dens des Fahrzeuges auch nur ansatzweise konkretisieren würden. Eine Verfahrenseröffnung recht- fertigt sich aufgrund des unzureichenden Tatverdachts nicht, weshalb das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen ist. 4.3 Die Nichtanhandnahmeverfügung ist rechtens. Die Staatsanwaltschaft hat rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie kein Strafverfahren gegen die Beschuldigte 1 und den Beschuldigten 2 wegen Abhörens von Mobiltelefonen, Entwendens eines Fahrzeuges zum Gebrauch, Drohung und Beschimpfung an die Hand genommen hat. Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und verweist darauf (vgl. E. 4.2 hiervor). Vorliegend fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung, welche eine An- handnahme rechtfertigen würde. Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen mutmasslichen Vorfälle (Abhören ihres Festnetzes und des Mobiltelefons; Dro- hung; Entwendung ihres Autos zum Gebrauch) stellen blosse Behauptungen dar, welche durch keine objektiven und nachvollziehbaren Anhaltspunkte gestützt wer- den. Die Anschuldigungen erscheinen nicht nachvollziehbar resp. wenig realistisch. So ist es nicht verständlich, weshalb nur sie die Funkbelästigung spüren soll und sonst keine andere Person (vgl. Telefonnotiz vom 21. Juni 2024). Auch der von der Beschwerdeführerin anlässlich des Telefongesprächs vom 21. Juni 2024 gegenü- ber der Staatsanwaltschaft erwähnte Beweis für ein Abhören des Telefons (die kleinen Balken im Display – vermutlich die Akkuanzeige – würden plötzlich von vier auf nur noch zwei Balken wechseln) deutet nicht auf ein Abhören hin, sondern vielmehr auf eine Reduktion der Akkuleistung aufgrund eines gewöhnlichen Ver- brauchs. Soweit die Beschwerdeführerin jeweils ein bestimmtes Geräusch hören will, wenn «er» sie abhöre, wollte sie hierzu anlässlich des Telefonats mit der Staatsanwaltschaft vom 12. Juni 2024 keine weitergehenden Angaben machen. Es erscheint wenig wahrscheinlich, dass von extern via Funk ein abgeschaltetes Mo- biltelefon eingeschaltet werden kann resp. liegen hierfür keine plausiblen anderwei- tigen Hinweise vor. Schliesslich gab die Beschwerdeführerin denn auch selbst an, dass sie ihr Fahrzeug abgeschlossen habe und der F.________ (Marke) nur mit ei- nem Duplikatschlüssel gefahren werden könnte (vgl. die Anzeige vom 2. Juni 2024; vgl. ebenso Z. 133 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme der Beschwer- deführerin vom 12. Juli 2024, wonach gemäss ihren Angaben am Fahrzeug nie Spuren eines Aufbrechens gesehen worden seien und ein Originalschlüssel nach- zumachen gemäss dem Techniker der F.________ (Marke)-Garage sehr schwierig sei; vgl. auch S. 2 der Notiz des Telefongesprächs vom 12. Juni 2024, wonach die Beschwerdeführerin der Staatsanwaltschaft mitteilte, mit einem Automechaniker Massnahmen ergriffen zu haben, um die Entwendung ihres Fahrzeuges zum Ge- brauch zu beweisen. Sie könne aber nicht darüber sprechen, weil dies geheim sei. Wenn sie genügend Beweismittel zusammen habe, werde sie diese bringen. Zwi- 4 schenzeitlich hat die Beschwerdeführerin keine Beweise eingereicht). Die Aussage, «dass er nicht loslassen werde, bis sich die alte Drecksmore umbringe», wurde gemäss der Beschwerdeführerin offenbar nicht ihr direkt gemacht, sondern nur durch ein offenes Fenster (vgl. Z. 117 ff. des Protokolls der polizeilichen Einver- nahme vom 12. Juli 2024). Die Aussage kann folglich von irgendjemandem an ir- gendeine Person erfolgt sein. Es gibt keine Hinweise, dass die Aussage – soweit eine solche überhaupt erfolgt ist – an sie gerichtet gewesen sein soll (vgl. dazu auch S. 3 des Anzeigerapports der Kantonspolizei Bern vom 25. Juli 2024, ebenso zu den weitergehenden Anschuldigungen). Es fehlt damit klarerweise an Ver- dachtsmomenten, welche auf strafbare Handlungen hinweisen. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen nichts an der Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung zu ändern. Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzutun, weshalb die Staatsanwaltschaft angeblich zu Unrecht kein Verfahren an die Hand genommen hat. Sie setzt sich mit der Nichtanhandnahmeverfügung nicht wirklich auseinander, sondern macht lediglich geltend, «dass sich in der Strafsache gegen B.________ Ungereimtheiten eingeschlichen hätten». Um was für «Unge- reimtheiten» es sich hierbei handeln resp. inwiefern die Nichtanhandnahmeverfü- gung falsch sein soll und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen, geht aus der Beschwerde nicht hervor. Vielmehr beschränkte sich die Beschwerdeführe- rin hauptsächlich auf eine Wiederholung des in den Anzeigen bereits Vorgebrach- ten. Mit diesen Anschuldigungen hat sich die Staatsanwaltschaft in der angefoch- tenen Verfügung zureichend auseinandergesetzt. Wenn die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde einen Mietvertrag hinsichtlich ihrer Wohnung an der G.________ (Strasse) in E.________(Ort) sowie einen diesbezüglichen Dauerauf- trag einreicht, werden ihre Anschuldigungen damit nicht untermauert. Aus diesen Unterlagen geht einzig hervor, dass die Beschwerdeführerin seit Juni 2022 in E.________(Ort) wohnhaft ist. Die Anschrift des Beschuldigten 2 ist nach wie vor an der D.________(Strasse) in H.________ (Ort). Er hat in nachvollziehbarer Wei- se in Abrede gestellt, eine Zweitwohnung in E.________(Ort) zu haben (vgl. Z. 50 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme vom 22. Juli 2024). 5. Zusammengefasst erhellt, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschuldigte 1 und den Beschuldigten 2 wegen Abhörens von Mobiltelefonen, Entwendens eines Fahrzeuges zum Gebrauch, Drohung und Beschimpfung zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Es liegt kein zu- reichender Tatverdacht auf eine strafbare Handlung, begangen durch die Beschul- digte 1 und/oder den Beschuldigten 2, vor. Die Beschwerde ist offensichtlich unbe- gründet und daher abzuweisen. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde geltend, sie sei AHV- und EL- Bezügerin und habe wenig Geld. Damit stellt sie sinngemäss ein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege. 6.2 Gemäss Art. 136 Abs. 1 Bst. a StPO wird der Privatklägerschaft für die Durchset- zung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege ge- währt, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht 5 aussichtslos erscheint. Dem Opfer wird die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung seiner Strafklage ganz oder teilweise gewährt, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist zu begründen. Die Gesuchstellerin hat darzutun, weshalb die Zivil- resp. Strafklage nicht aussichtslos erscheint, und Belege einzureichen, die über ihre Einkommens- und Vermögenssi- tuation, über sämtliche finanzielle Verpflichtungen sowie über den aktuellen Grund- bedarf Aufschluss geben. 6.3 Ob die Beschwerdeführerin mittellos ist resp. die diesbezüglich von ihr eingereich- ten Unterlagen ausreichen, um die Mittellosigkeit zu belegen, kann offen bleiben, weil die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht bloss die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin voraussetzt, sondern auch genügend Prozesschancen. Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Prozessbegehren zu beurteilen, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Ver- lustgefahren. Eine Partei, welche die Prozesskosten selber finanzieren müsste, würde mithin bei vernünftiger Überlegung kein solches Verfahren anstrengen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_99/2020 vom 23. Juni 2020 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 142 III 138 E. 5.1). Die vorliegende Beschwerde gegen die erfolgte Nichtan- handnahmeverfügung und damit die adhäsionsweise Zivil- resp. Strafklage er- scheinen von Beginn weg aussichtslos, zumal von der Beschwerdeführerin auch in der Beschwerde nur blosse Mutmassungen geschildert werden, ohne konkrete An- haltspunkte für ein angebliches, strafbares Handeln zu benennen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese hat zufolge ihres Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Insbesondere auch dem Beschuldigten 2 sind mangels Durch- führung eines Schriftenwechsels von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Damit ist auch den Beschuldigten 1 und 2 keine Entschädi- gung zuzusprechen. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 5. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin I.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 12. September 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7