4. Entschädigung wird keine gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsident C.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin D.________ (O 23 5799 – per B-Post) - dem Strafkläger (per B-Post) Bern, 8. Februar 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: