Soweit der Beschwerdeführer die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung wünscht, ist festzuhalten, dass er dies weder begründet noch belegt. In Anbetracht dessen, dass die Beschwerde zufolge offensichtlicher (materieller) Unbegründetheit ohnehin aussichtslos ist, erübrigt sich eine Fristansetzung zur Nachbesserung. Das Gesuch um «Beiordnung einer amtlichen Verteidigung» ist somit ebenfalls abzuweisen.