Erfasst wird lediglich die Befreiung von Kostenvorschüssen oder anderen Sicherheitsleistungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5 mit Hinweis auf BGE 135 I 91 E. 2.4.2). Zumal die Strafprozessordnung für die beschuldigte Person keine Vorschusspflicht vorsieht, ist das Gesuch des Beschwerdeführers betreffend die Kosten des Beschwerdeverfahrens abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung wünscht, ist festzuhalten, dass er dies weder begründet noch belegt.