5. Der Beschwerdeführer ersucht ferner um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dazu führt er in seiner Eingabe vom 26. Januar 2024 lediglich Folgendes aus: Ich beziehe IV und EL und kann mir keinen Anwalt leisten. Soweit sich der Antrag des Beschwerdeführers auf die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens bezieht, ist festzuhalten, dass der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation den tatsächlichen Zugang zum (Gerichts-)Verfahren garantiert (BGE 139 I 138 E. 4.2). Demgegenüber geben weder Art.