4 nis berufen hat, kann nicht von einem entschuldbaren Nichterscheinen ausgegangen werden. Er hat mithin in Kenntnis der Sachlage durch sein in seiner Verantwortung liegendes Nichterscheinen an der Hauptverhandlung auf seine Rechte verzichtet. Wenn er in der Beschwerde zudem ausführt, dass er eine Krankheit habe, wegen welcher er nicht verurteilt werden sollte, und deswegen nicht vor Gericht erschienen ist, verdient ein solches Vorgehen offensichtlich keinen Rechtsschutz.