Er behauptet in seiner Beschwerde einzig, dass er aus gesundheitlichen Gründen bei Konfrontationen Dinge sage, die er nachträglich jeweils sehr bedauere. Selbst wenn dem so sein sollte, kann daraus nicht auf Verhandlungsunfähigkeit geschlossen werden. Im Weiteren wurde dem Beschwerdeführer schliesslich noch am Vortag der Verhandlung mündlich mitgeteilt, dass die Verhandlung stattfinden werde (amtliche Akten pag. 70). Vor diesem Hintergrund und insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer lediglich auf ein bereits rechtskräftig als nicht stichhaltig befundenes Arztzeug-