Gründe, welche berechtigte Zweifel an seiner Verhandlungsfähigkeit hätten aufkommen lassen, waren – und sind bis heute – nicht auszumachen. Auch im Beschwerdeverfahren verweist der Beschwerdeführer lediglich auf das Arztzeugnis vom 1. Dezember 2023 und scheint nicht verstehen zu wollen, weshalb auf dieses nicht abgestellt wurde, obschon ihm die diesbezügliche Verfügung vom 11. Dezember 2023 inkl. Begründung am 12. Dezember 2023 zugestellt worden war (amtliche Akten pag. 66). Er behauptet in seiner Beschwerde einzig, dass er aus gesundheitlichen Gründen bei Konfrontationen Dinge sage, die er nachträglich jeweils sehr bedauere.