205 Abs. 3 StPO). 4.3 Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz gehöriger Vorladung und ihm bekannter Abweisung seines (impliziten) Gesuchs um Absetzung der Verhandlung resp. Dispensation der Hauptverhandlung ferngeblieben war. Gründe, welche berechtigte Zweifel an seiner Verhandlungsfähigkeit hätten aufkommen lassen, waren – und sind bis heute – nicht auszumachen.