Dass das Gericht nicht ein weiteres Mal im Vorfeld der Verhandlung förmlich über das erneut eingereichte Arztzeugnis entschieden hat, ist nicht zu beanstanden. Im Weiteren war es dem Beschwerdeführer gestützt auf das am Vortag der Verhandlung geführte Telefonat mit der Gerichtssekretärin klar, dass die Verhandlung am 16. Januar 2024 stattfinden wird. Die Vorladung vom 21. November 2023 hatte demzufolge nach wie vor Gültigkeit resp. ist nicht widerrufen worden (vgl. Art. 205 Abs. 3 StPO).