Die Schlussfolgerung des Regionalgerichts in seiner Verfügung vom 11. Dezember 2023 ist somit nicht zu beanstanden. Es hat denn auch den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass weitergehende Abklärungen veranlasst würden, sollte es anlässlich der Hauptverhandlung Zweifel an seiner Verhandlungsfähigkeit hegen. Dass das Gericht nicht ein weiteres Mal im Vorfeld der Verhandlung förmlich über das erneut eingereichte Arztzeugnis entschieden hat, ist nicht zu beanstanden.