Der Beschwerdeführer kann sich somit nicht erneut auf dasselbe Arztzeugnis berufen, ohne dass er ein aktualisiertes oder detailliertes Arztzeugnis einbringt. Abgesehen davon lässt das im Arztzeugnis umschriebene «Krankheitsbild» nicht auf eine absolute Verhandlungsunfähigkeit schliessen. So wird u.a. die intellektuelle Fähigkeit des Beschwerdeführers nicht grundsätzlich angezweifelt resp. in Frage gestellt. Die Schlussfolgerung des Regionalgerichts in seiner Verfügung vom 11. Dezember 2023 ist somit nicht zu beanstanden.