handlungsfähigkeit zu zweifeln. Entsprechend habe der Beschwerdeführer der Vorladung vom 21. November 2023 Folge zu leisten und am 16. Januar 2024 persönlich zu erscheinen. Das Regionalgericht hat die entsprechende Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Das Rechtsmittel wurde in der Folge nicht ergriffen, so dass die Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist. Der Beschwerdeführer kann sich somit nicht erneut auf dasselbe Arztzeugnis berufen, ohne dass er ein aktualisiertes oder detailliertes Arztzeugnis einbringt.