kommen, dass es u.a. gestützt auf die im Arztzeugnis vorgebrachte Begründung (der Beschwerdeführer sei verhandlungsunfähig, sei polymorbid schwer erkrankt und zusätzlich in psychischer Hinsicht nicht in der Lage, konzentriert über einen längeren Zeitraum komplexe Vorgänge nachzuvollziehen, was ihn aggressiv werden lassen könne: eine Angstdepression, die unberechenbar symptomatisch werden könne, weshalb Handlungsweisen und sprachliche Entgleisungen möglich seien, die der Beschwerdeführer eigentlich im Normalfall als unrichtig oder nicht angebracht realisieren würde) derzeit kein Anlass habe, an der grundsätzlichen Ver-