4. 4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gehörig mit der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen vorgeladen wurde (Vorladung vom 21. November 2023 mit dem Hinweis auf die Säumnisfolgen [amtliche Akten pag. 56-58]; Bestätigung Zustellung durch die Post am 22. November 2022 [amtliche Akten pag. 60]). 4.2 Der Beschwerdeführer moniert den Umstand, dass das Regionalgericht das von ihm eingereichte Arztzeugnis vom 1. Dezember 2023 nicht akzeptiert und schliesslich auf unentschuldigtes Fernbleiben geschlossen hat. Dabei verkennt er, dass das Regionalgericht über jenes Arztzeugnis bereits mit Verfügung vom 11.