Gleichzeitig hielt es fest, dass der Beschwerdeführer persönlich zur Verhandlung zu erscheinen habe. Am 19. Dezember 2023 reichte der Beschwerdeführer das gleiche Arztzeugnis erneut (kommentarlos) ein. Am 16. Januar 2024 verfügte das Regionalgericht, dass der Strafbefehl O 23 5799 vom 6. Juli 2023 zufolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei. Zur Begründung führte es aus, dass der Beschwerdeführer der Hauptverhandlung vom 16. Januar 2024 trotz gehöriger Vorladung unentschuldigt ferngeblieben sei. Demgemäss gelte seine Einsprache als zurückgezogen und der Strafbefehl werde zum rechtskräftigen Urteil.