Mit Verfügung vom 21. November 2023 setzte dieses die Vergleichsverhandlung, evtl. Hauptverhandlung, auf den 16. Januar 2024 an. Der Beschwerdeführer wurde zum persönlichen Erscheinen verpflichtet. Am 1. Dezember 2023 ging beim Regionalgericht ein Arztzeugnis von Dr. med. B.________ ein, welches eine Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers für die angesetzte Gerichtsverhandlung verneinte. Das Regionalgericht nahm dieses als implizites Dispensationsgesuch entgegen und wies es mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 ab. Gleichzeitig hielt es fest, dass der Beschwerdeführer persönlich zur Verhandlung zu erscheinen habe.