Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 36 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Rückzug der Einsprache Strafverfahren wegen Drohung Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Oberland, Einzelgericht, vom 16. Januar 2024 (PEN 23 273) Erwägungen: 1. Gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist ein Strafverfahren wegen Drohung hängig. Mit Strafbefehl O 23 5799 vom 6. Juli 2023 wurde er wegen Dro- hung schuldig erklärt und mit einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagen à CHF 30.00 und einer Verbindungsbusse von CHF 100.00 bestraft. Nach Einspra- cheerhebung hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und überwies die Ak- ten an das Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) zur Durch- führung des Hauptverfahrens. Mit Verfügung vom 21. November 2023 setzte die- ses die Vergleichsverhandlung, evtl. Hauptverhandlung, auf den 16. Januar 2024 an. Der Beschwerdeführer wurde zum persönlichen Erscheinen verpflichtet. Am 1. Dezember 2023 ging beim Regionalgericht ein Arztzeugnis von Dr. med. B.________ ein, welches eine Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers für die angesetzte Gerichtsverhandlung verneinte. Das Regionalgericht nahm dieses als implizites Dispensationsgesuch entgegen und wies es mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 ab. Gleichzeitig hielt es fest, dass der Beschwerdeführer persön- lich zur Verhandlung zu erscheinen habe. Am 19. Dezember 2023 reichte der Be- schwerdeführer das gleiche Arztzeugnis erneut (kommentarlos) ein. Am 16. Januar 2024 verfügte das Regionalgericht, dass der Strafbefehl O 23 5799 vom 6. Juli 2023 zufolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei. Zur Begrün- dung führte es aus, dass der Beschwerdeführer der Hauptverhandlung vom 16. Ja- nuar 2024 trotz gehöriger Vorladung unentschuldigt ferngeblieben sei. Demgemäss gelte seine Einsprache als zurückgezogen und der Strafbefehl werde zum rechts- kräftigen Urteil. Dagegen setzte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Januar 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Kantons Bern (nach- folgend: Beschwerdekammer) zur Wehr. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte (ausgenommen hier nicht interessierende verfahrensleitende Entscheide) kann bei der Beschwer- dekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid, mit welchem auf Rückzug seiner Einsprache geschlossen worden ist, unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereich- te Beschwerde ist einzutreten. 3. Die beschuldigte Person kann gegen einen Strafbefehl Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 Bst. a StPO). Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbe- fehl festzuhalten, führt das erstinstanzliche Gericht eine Hauptverhandlung durch 2 (Art. 356 Abs. 1 und 2 StPO). Wer vom Gericht vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Die Erscheinungspflicht gilt unabhängig vom Willen der vorgeladenen Person, an der betreffenden Verfahrenshandlung mitzuwirken. Die Erscheinungs- bzw. Anwesenheitspflicht tangiert das prozessuale und verfassungsmässige Mitwirkungsverweigerungsrecht der beschuldigten Person gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO in keiner Weise (WEDER, in: Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 205 StPO). Wer einer Vorladung unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet, kann grundsätzlich mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden, wobei das Abwesenheitsverfahren vorbehalten bleibt (Art. 205 Abs. 4 und 5 StPO). Bleibt die Einsprache erhebende Person trotz Vorladung der Hauptverhandlung unentschul- digt fern, so gilt ihre Einsprache gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen. Anders als im Rahmen von Art. 205 StPO kann eine Säumnis nach Art. 356 Abs. 5 StPO zum Totalverlust des Rechtsschutzes führen. Dies, obwohl der Betroffene ausdrücklich Einsprache erhoben und damit genau diesen Rechtsschutz bei der zuständigen Behörde beantragt hat. In Anbetracht der fundamentalen Bedeutung des Rechts, sich einem Strafbefehl zu widersetzen, kann ein Rückzug der Einspra- che durch konkludentes Verhalten nur angenommen werden, wenn sich aufgrund des Gesamtverhaltens des Einsprechers der Schluss aufzwingt, dass er, indem er sein Desinteresse an der Fortführung des Strafverfahrens zum Ausdruck bringt, bewusst auf seinen Rechtsschutz verzichtet. Die vom Gesetz im Falle des unent- schuldigten Nichterscheinens vorgesehene Fiktion des Rückzugs der Einsprache (Art. 355 Abs. 2 und 356 Abs. 4 StPO) setzt deshalb voraus, dass sich der Be- schuldigte über die Konsequenzen seiner Unterlassung bewusst ist und daher in Kenntnis der massgeblichen Rechtslage auf seine Rechte verzichtet (BGE 140 IV 82 E. 2.3). Nach einer verfassungskonformen Auslegung kann die Fiktion des Rückzugs der Einsprache unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 Bst. a StPO) nur in Betracht kommen, wenn aus dem unent- schuldigten Nichterscheinen auf ein Desinteresse der Einsprache erhebenden Per- son auf eine Weiterführung des Strafverfahrens geschlossen werden kann (BGE 146 IV 286 E. 2.2, 142 IV 158 E. 3.1 und E. 3.3 sowie 140 IV 82 E. 2.3 und E. 2.5). Entsprechend ist für die Anwendbarkeit von Art. 356 Abs. 4 StPO erforder- lich, dass die der Hauptverhandlung fernbleibende Person von der Vorladung und den Säumnisfolgen effektiv Kenntnis genommen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_63/2023 vom 10. März 2023 E. 1.1.2). 4. 4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gehörig mit der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen vorgeladen wurde (Vorladung vom 21. November 2023 mit dem Hinweis auf die Säumnisfolgen [amtliche Akten pag. 56-58]; Bestäti- gung Zustellung durch die Post am 22. November 2022 [amtliche Akten pag. 60]). 4.2 Der Beschwerdeführer moniert den Umstand, dass das Regionalgericht das von ihm eingereichte Arztzeugnis vom 1. Dezember 2023 nicht akzeptiert und schliess- lich auf unentschuldigtes Fernbleiben geschlossen hat. Dabei verkennt er, dass das Regionalgericht über jenes Arztzeugnis bereits mit Verfügung vom 11. Dezem- ber 2023 befunden hat (amtliche Akten pag. 63-65). Dabei ist es zum Schluss ge- 3 kommen, dass es u.a. gestützt auf die im Arztzeugnis vorgebrachte Begründung (der Beschwerdeführer sei verhandlungsunfähig, sei polymorbid schwer erkrankt und zusätzlich in psychischer Hinsicht nicht in der Lage, konzentriert über einen längeren Zeitraum komplexe Vorgänge nachzuvollziehen, was ihn aggressiv wer- den lassen könne: eine Angstdepression, die unberechenbar symptomatisch wer- den könne, weshalb Handlungsweisen und sprachliche Entgleisungen möglich sei- en, die der Beschwerdeführer eigentlich im Normalfall als unrichtig oder nicht an- gebracht realisieren würde) derzeit kein Anlass habe, an der grundsätzlichen Ver- handlungsfähigkeit zu zweifeln. Entsprechend habe der Beschwerdeführer der Vor- ladung vom 21. November 2023 Folge zu leisten und am 16. Januar 2024 persön- lich zu erscheinen. Das Regionalgericht hat die entsprechende Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Das Rechtsmittel wurde in der Folge nicht ergrif- fen, so dass die Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist. Der Beschwerdeführer kann sich somit nicht erneut auf dasselbe Arztzeugnis berufen, ohne dass er ein aktualisiertes oder detailliertes Arztzeugnis einbringt. Abgesehen davon lässt das im Arztzeugnis umschriebene «Krankheitsbild» nicht auf eine absolute Verhand- lungsunfähigkeit schliessen. So wird u.a. die intellektuelle Fähigkeit des Beschwer- deführers nicht grundsätzlich angezweifelt resp. in Frage gestellt. Die Schlussfolge- rung des Regionalgerichts in seiner Verfügung vom 11. Dezember 2023 ist somit nicht zu beanstanden. Es hat denn auch den Beschwerdeführer darüber in Kennt- nis gesetzt, dass weitergehende Abklärungen veranlasst würden, sollte es anläss- lich der Hauptverhandlung Zweifel an seiner Verhandlungsfähigkeit hegen. Dass das Gericht nicht ein weiteres Mal im Vorfeld der Verhandlung förmlich über das erneut eingereichte Arztzeugnis entschieden hat, ist nicht zu beanstanden. Im Weiteren war es dem Beschwerdeführer gestützt auf das am Vortag der Verhand- lung geführte Telefonat mit der Gerichtssekretärin klar, dass die Verhandlung am 16. Januar 2024 stattfinden wird. Die Vorladung vom 21. November 2023 hatte demzufolge nach wie vor Gültigkeit resp. ist nicht widerrufen worden (vgl. Art. 205 Abs. 3 StPO). 4.3 Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz gehöriger Vorladung und ihm bekannter Abweisung seines (impliziten) Gesuchs um Absetzung der Verhandlung resp. Dispensation der Hauptverhandlung ferngeblie- ben war. Gründe, welche berechtigte Zweifel an seiner Verhandlungsfähigkeit hät- ten aufkommen lassen, waren – und sind bis heute – nicht auszumachen. Auch im Beschwerdeverfahren verweist der Beschwerdeführer lediglich auf das Arztzeugnis vom 1. Dezember 2023 und scheint nicht verstehen zu wollen, weshalb auf dieses nicht abgestellt wurde, obschon ihm die diesbezügliche Verfügung vom 11. De- zember 2023 inkl. Begründung am 12. Dezember 2023 zugestellt worden war (amt- liche Akten pag. 66). Er behauptet in seiner Beschwerde einzig, dass er aus ge- sundheitlichen Gründen bei Konfrontationen Dinge sage, die er nachträglich jeweils sehr bedauere. Selbst wenn dem so sein sollte, kann daraus nicht auf Verhand- lungsunfähigkeit geschlossen werden. Im Weiteren wurde dem Beschwerdeführer schliesslich noch am Vortag der Verhandlung mündlich mitgeteilt, dass die Ver- handlung stattfinden werde (amtliche Akten pag. 70). Vor diesem Hintergrund und insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der Beschwerdefüh- rer lediglich auf ein bereits rechtskräftig als nicht stichhaltig befundenes Arztzeug- 4 nis berufen hat, kann nicht von einem entschuldbaren Nichterscheinen ausgegan- gen werden. Er hat mithin in Kenntnis der Sachlage durch sein in seiner Verantwor- tung liegendes Nichterscheinen an der Hauptverhandlung auf seine Rechte ver- zichtet. Wenn er in der Beschwerde zudem ausführt, dass er eine Krankheit habe, wegen welcher er nicht verurteilt werden sollte, und deswegen nicht vor Gericht er- schienen ist, verdient ein solches Vorgehen offensichtlich keinen Rechtsschutz. Man kann nicht einfach einer Gerichtsverhandlung fernbleiben, weil man findet, dass man nicht verurteilt werden sollte. Die Gerichtsverhandlung dient gerade da- zu, die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu klären. Die Vorinstanz hat somit zutreffend festgestellt, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl als zurückgezogen gilt. 4.4 Die Beschwerde erweist sich demzufolge als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 5. Der Beschwerdeführer ersucht ferner um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege. Dazu führt er in seiner Eingabe vom 26. Januar 2024 lediglich Folgendes aus: Ich beziehe IV und EL und kann mir keinen Anwalt leisten. Soweit sich der Antrag des Beschwerdeführers auf die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens bezieht, ist festzuhalten, dass der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation den tatsächlichen Zugang zum (Gerichts-)Verfahren garantiert (BGE 139 I 138 E. 4.2). Demgegenüber geben weder Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) noch Art. 6 Ziff. 3 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) An- spruch darauf, generell von Verfahrenskosten befreit zu werden. Erfasst wird ledig- lich die Befreiung von Kostenvorschüssen oder anderen Sicherheitsleistungen (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5 mit Hinweis auf BGE 135 I 91 E. 2.4.2). Zumal die Strafprozessordnung für die beschuldigte Person keine Vorschusspflicht vorsieht, ist das Gesuch des Beschwerdeführers betreffend die Kosten des Beschwerdeverfahrens abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung wünscht, ist festzuhalten, dass er dies weder begründet noch belegt. In Anbetracht dessen, dass die Beschwerde zufolge offensichtlicher (materieller) Unbegründetheit ohnehin aussichtslos ist, erübrigt sich eine Fristansetzung zur Nachbesserung. Das Gesuch um «Beiordnung einer amtli- chen Verteidigung» ist somit ebenfalls abzuweisen. 6. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, be- stimmt auf CHF 800.00, sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Ent- schädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht zu sprechen. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Entschädigung wird keine gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsident C.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin D.________ (O 23 5799 – per B-Post) - dem Strafkläger (per B-Post) Bern, 8. Februar 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6