Die Freigabe von insgesamt CHF 4'968.65 zwecks Vornahme von zwei einmaligen Überweisungen rechtfertigt keine Kostenausscheidung. Entsprechend ist dem Beschwerdeführer auch keine Entschädigung im Beschwerdeverfahren auszurichten. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, trägt der Beschwerdeführer. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen.