Lässt sich der mutmassliche Ausgang des Verfahrens nicht ohne Weiteres feststellen, ist auf allgemeine prozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Erledigung des Verfahrens geführt haben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_67/2022 vom 23. Mai 2022 E. 4 und 1B_261/2015 vom 25. November 2015 E. 2.1). Da bei der Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO) grundsätzlich sämtli-