Insofern wirkt sich diese Verfügung nicht auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens aus. Im Weiteren ist es die Aufgabe des Sachgerichts, abschliessend über die Rechtmässigkeit der Forderungen des Beschwerdeführers bzw. des richterlichen Verbots zu befinden. Ob und unter welchen Umständen eine Wiederaufnahme der Parkplatzbewirtschaftung möglich ist, kann daher nicht von der Beschwerdekammer im vorliegenden Verfahren beurteilt werden. Sie ist daher auch nicht zuständig, über mögliche Auflagen betreffend Weiterbetrieb des Parkplatzes zu befinden (vgl. Beschwerdeantrag 3).