Soweit weitergehend wurde den Anträgen des Beschwerdeführers nicht entsprochen, weshalb die Beschwerde insofern abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Entgegen den Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 26. September 2024 wurde der Beschwerde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. September 2024 nicht teilweise entsprochen. Diese Verfügung betrifft, wie erwähnt, ein Konto bei der R.________, dessen Sperrung vorliegend nicht angefochten war. Insofern wirkt sich diese Verfügung nicht auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens aus.