Die Sperrung der vorerwähnten Konti erweist sich als verhältnismässig. Der Umstand, dass die Sperrung des G.________-Kontos F.________ zwecks Vornahme von zwei einmaligen Überweisungen aufgehoben wurde (vgl. Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. September 2024), führt dazu, dass insofern dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Kontosperre entsprochen worden ist und die Beschwerde diesbezüglich gegenstandslos geworden ist. Soweit weitergehend wurde den Anträgen des Beschwerdeführers nicht entsprochen, weshalb die Beschwerde insofern abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.