9 sen, dass die Sperre gegebenenfalls zur Vornahme von dringenden, notwendigen Zahlungen aufgehoben werden könne, soweit eine genaue Auflistung der zu tätigenden Zahlungen vorliege und sichergestellt sei, dass die Zahlungen nicht mit Geldern aus deliktischer Herkunft getätigt würden (vgl. Akten-/Telefonnotiz vom 22. August 2024, Ordner II BJS 24 589; Faszikel Parteien/Anwälte). Die Sperrung der vorerwähnten Konti erweist sich als verhältnismässig.