Mit Blick darauf, dass bei der Einziehungsbeschlagnahme grundsätzlich sämtliche Vermögenswerte beschlagnahmt bleiben müssen, solange nicht geklärt ist, welcher Anteil der betroffenen Vermögenswerte deliktischer Herkunft ist, erweist sich auch der Umfang der Sperrung als verhältnismässig. Abgesehen davon hat die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 12. September 2024 die Sperre eines Kontos bei der R.________ (S.___