8. Wie bereits ausgeführt, ist davon auszugehen, dass sich auf den vorerwähnten gesperrten Konti Deliktserlös befindet. Es besteht daher die Möglichkeit, dass die Guthaben eingezogen werden. Ein milderes, ebenso taugliches Mittel ist nicht erkennbar. Mit Blick darauf, dass bei der Einziehungsbeschlagnahme grundsätzlich sämtliche Vermögenswerte beschlagnahmt bleiben müssen, solange nicht geklärt ist, welcher Anteil der betroffenen Vermögenswerte deliktischer Herkunft ist, erweist sich auch der Umfang der Sperrung als verhältnismässig.