___ über CHF 2'691.00 eingegangen. Dabei handelt es sich um ein Einzelunternehmen des Beschwerdeführers, welches das Inkasso für die O.________ GmbH übernommen hat (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 21. August 2024. 115 ff., Z. 373 ff.). Es besteht der hinreichende Verdacht, dass es sich bei diesen Einzahlungen um Erlös aus dem mutmasslich illegalen Geschäftsmodell handelt, zumal nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer über andere namhafte Einnahmequellen verfügte. Zudem wurden auch zahlreiche Umtriebsentschädigungen auf dieses Konto einbezahlt. Wie bereits ausgeführt, ist diesbezüglich von Deliktserlös auszugehen.