Mit Blick auf die gemachten Ausführungen zum Tatverdacht ist fraglich, ob das gerichtliche Verbot überhaupt zulässig ist und der Beschwerdeführer befugt war, gestützt darauf Umtriebsentschädigungen zu verlangen. Insofern kann nicht per se davon ausgegangen werden, die Umtriebsentschädigungen von CHF 52.00 seien legal, selbst wenn deren Höhe nicht grundsätzlich zu beanstanden ist. Abgesehen davon vermag der Beschwerdeführer mit der eingereichten Beschwerdebeilage 5 betreffend das Konto F.________ gerade nicht zu belegen, dass es sich bei den fraglichen Erträgen ausschliesslich um solche «kleine» Umtriebsentschädigungen handelt.