Soweit der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, im Zusammenhang mit den eingeforderten Umtriebsentschädigungen in der Höhe von CHF 52.00 könne offensichtlich nicht von einem illegalen Geschäftsmodell ausgegangen werden, weshalb es sich diesbezüglich nie um Delikterlös handeln könne, ist ihm nicht zu folgen. Mit Blick auf die gemachten Ausführungen zum Tatverdacht ist fraglich, ob das gerichtliche Verbot überhaupt zulässig ist und der Beschwerdeführer befugt war, gestützt darauf Umtriebsentschädigungen zu verlangen.