Einnahmen aus der Parkplatztätigkeit seien erst etwa seit März 2024 auf dieses Konto geflossen (geschätzt rund CHF 40'000.00 bis CHF 45'000.00), wobei es sich zu einem relevanten Teil um die «kleineren» und nicht unrechtmässigen Umtriebsentschädigungen in der Höhe von CHF 52.00 handle. Soweit der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, im Zusammenhang mit den eingeforderten Umtriebsentschädigungen in der Höhe von CHF 52.00 könne offensichtlich nicht von einem illegalen Geschäftsmodell ausgegangen werden, weshalb es sich diesbezüglich nie um Delikterlös handeln könne, ist ihm nicht zu folgen.