263 StPO). Die Sperrung erfolgte vorliegend mit Blick auf eine Einziehung bzw. eine Rückgabe an die Geschädigten (Art. 263 Abs. 1 Bst. c und d StPO). Die Restitutions- und die Einziehungsbeschlagnahme setzen voraus, dass die einzuziehenden Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden sind (vgl. Art. 70 Abs. 1 StGB). Es müssen konkrete Anhaltspunkte für die Hypothese bestehen, dass betreffende Vermögenswerte in erheblichem Zusammenhang mit einem inkriminierten Verhalten stehen.