5. Die gesetzliche Grundlage der Beschlagnahme findet sich in Art. 263 Abs. 1 StPO. Demnach können die Untersuchungsbehörden Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson u.a. dann mit Beschlag belegen, wenn diese voraussichtlich den Geschädigten zurückzugeben bzw. einzuziehen sind oder zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Art. 71 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 Bst. c, d