Auf eine Edition der Akten SK 24 97 kann aber verzichtet werden. Offenbar scheint ein Urteil noch nicht vorzuliegen (vgl. elektronische Entscheidsammlung der Zivil- und Strafgerichte sowie den Umstand, dass die Parteien bisher kein Urteil eingereicht haben) und es ist nicht die Aufgabe der Beschwerdekammer, eine Würdigung der im Berufungsverfahren vorhandenen Unterlagen im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorwegzunehmen, zumal es vorliegend um ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer geht, welches von der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland geführt wird.