Die vom Beschwerdeführer mit seiner Stellungnahme vom 1. Oktober 2024 eingereichte Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (Beschwerdebeilage 9) ändert daran nichts, zumal diese Behörde nicht den Gesamtzusammenhang und auch nicht die Zulässigkeit des richterlichen Verbotes zu beurteilen hatte. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer gegen das vorerwähnte Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau Berufung angemeldet hat und das Verfahren bei den Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern hängig ist (SK 24 97). Auf eine Edition der Akten SK 24 97 kann aber verzichtet werden.