4.3 Mit Blick auf die zuvor geschilderte Ausgangslage bestehen erhebliche und konkrete Hinweise, dass sich der Beschwerdeführer mit (willkürlichen) Forderungen (aus einem mutmasslich illegalen Geschäftsmodell) unrechtmässig bereichert und sein Vorgehen eine Nötigung darstellt. Die vom Beschwerdeführer mit seiner Stellungnahme vom 1. Oktober 2024 eingereichte Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (Beschwerdebeilage 9) ändert daran nichts, zumal diese Behörde nicht den Gesamtzusammenhang und auch nicht die Zulässigkeit des richterlichen Verbotes zu beurteilen hatte.