Obergericht des Kantons Bern). 4.2 Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, begeht den Straftatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB). Die Drohung mit einer Strafanzeige erfüllt in der Regel die Voraussetzung der Androhung ernstlicher Nachteile. Ein Strafverfahren stellt für die beschuldigte Person regelmässig eine erhebliche Belastung dar. Sie wird daher geneigt sein, dem Druck, der von der Strafanzeige ausgeht, nachzugeben. Eine nötigende Handlung ist aber nur