Die Berufung auf das gerichtliche Verbot und die angebliche Besitzstörung mute im vorliegenden Fall rechtsmissbräuchlich an. Der Beschwerdeführer bediene sich dieses Verbots letztlich einzig für seine (angestrebten) finanziellen Zwecke und auch zur (für ihn gegenüber einem Schuldbetreibungsverfahren deutlich günstigeren) Eintreibung von allenfalls geschuldeten Parkgebühren mittels Androhung von Strafanzeigen und durch Konstitution als Zivilklägerin und Einfordern von Umtriebsentschädigungen in hernach tatsächlich eingeleiteten Strafverfahren (S. 8; Ordner II, BJS 24 589; Faszikel Aktenedition Obergericht des Kantons Bern).