Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau kam in seinem Urteil vom 24. Januar 2024 (PEN 23 188) im Zusammenhang mit einer Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen eine Drittperson wegen Widerhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot zudem zum Schluss, dass sich dieses als von vorneherein nicht zulässig erweise, da es nicht dem Schutz des Besitzes diene. Die Berufung auf das gerichtliche Verbot und die angebliche Besitzstörung mute im vorliegenden Fall rechtsmissbräuchlich an.