4. 4.1 Betreffend Sachverhalt und Deliktsvorwurf kann vorab auf die Übermittlung von gemeldeten Informationen nach Art. 23 Abs. 4 des Geldwäschereigesetzes des Bundesamtes für Polizei vom 27. Mai 2024 inkl. den «Reporting Entity Summary Report» (Ordner I BJS 24 589; Faszikel Einzelne Tatbestände) sowie die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 21. August 2024 und den Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Bern vom 18. September 2024 verwiesen werden. Der Beschwerdeführer ist einziges Organ der O.________ GmbH. Diese bewirtschaftet (einzig) den Parkplatz «P.________», welcher sich auf dem Grundstück U.________(Ort)-Gbbl.