Dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder anwaltlich verbeiständete Rechtssuchende (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_112/2022 vom 22. November 2023 E. 2.1 f.). Zudem ist – wie eben ausgeführt – die Frage der Legitimation ohnehin nicht von alleiniger Relevanz.