Abgesehen davon, dass gegen die blosse Sicherstellung (des Betrages von CHF 4'800.00) keine Beschwerde erhoben werden kann, sondern die Herausgabe bei der Staatsanwaltschaft zu verlangen ist, fehlt dem Beschwerdeführer vorliegend ohnehin die Legitimation. So bringt er vor, der anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellte bzw. mittlerweile beschlagnahmte Bargeldbetrag (vgl. nachgereichte Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. September 2024) gehöre seiner Ehefrau. Der Umstand, dass er mit seiner Ehefrau eine Wohngemeinschaft bildet, führt aber entgegen seinen Vorbringen nicht zu einer eigenen unmittelbaren Betroffenheit.