auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1004/2019 vom 11. März 2020 E. 2.1 und BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 70 ff. zu Art. 263 StPO). Abgesehen davon, dass gegen die blosse Sicherstellung (des Betrages von CHF 4'800.00) keine Beschwerde erhoben werden kann, sondern die Herausgabe bei der Staatsanwaltschaft zu verlangen ist, fehlt dem Beschwerdeführer vorliegend ohnehin die Legitimation.