Auf seine Beschwerde ist vorbehältlich folgender Ausführungen einzutreten: Durch die Verfügung vom 24. September 2024 wurde die Sperre des Kontos F.________ zwecks Vornahme von zwei einmaligen Überweisungen teilweise aufgehoben, weshalb insofern ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse weggefallen ist und die Beschwerde daher als gegenstandslos abzuschreiben ist, zumal nicht ersichtlich ist und auch nicht begründet wird, inwiefern ausnahmsweise von diesem Erfordernis abgesehen werden könnte (Urteil des Bundesgerichts 7B_336/2023 vom 3. Mai 2024 E. 1.3).