382 Abs. 1 StPO). 2.2 Zur Beschwerde gegen eine Beschlagnahmeverfügung legitimiert sind der beschuldigte Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder Dritte, soweit sie sich auf eigene Eigentumsrechte oder die Wirtschaftsfreiheit berufen können (z.B. Eigentümer, Mieter, Nutzniesser). Soweit sich die Beschwerde auf die Sperrung der auf den Beschwerdeführer bzw. seine Einzelunternehmung (N.________) lautenden Konti bezieht, ist er grundsätzlich in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf seine Beschwerde ist vorbehältlich folgender Ausführungen einzutreten: