auf die Beschwerde betreffend Aufhebung des Hausdurchsuchungsbefehls in Bezug auf das sichergestellte Bargeld in Höhe von CHF 4'800.00 sei nicht einzutreten und die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, soweit ihm nicht betreffend Teilaufhebung der Kontosperre entsprochen worden sei. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 wies der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer das Gesuch des Beschwerdeführers um Einsetzung einer amtlichen Verteidigung ab. Der Beschwerdeführer reichte am 1. Oktober 2024 eine Stellungnahme ein.