als amtlicher Anwalt beizuordnen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 26. September 2024, die Beschwerde betreffend Kontosperrungen sei abzuweisen, soweit ihr nicht mit Verfügung vom 12. September 2024 entsprochen worden sei; auf die Beschwerde betreffend Aufhebung des Hausdurchsuchungsbefehls in Bezug auf das sichergestellte Bargeld in Höhe von CHF 4'800.00 sei nicht einzutreten und die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, soweit ihm nicht betreffend Teilaufhebung der Kontosperre entsprochen worden sei.